ADR Gefahrgut: Infektionsstoffe und Blutproben – UN 2814 vs. UN 3373 richtig unterscheiden

Krankenhauslabore, Diagnoselabore, Blutbanken und Arztpraxen versenden täglich biologische Proben: Blut, Urin, Gewebe, Abstriche, Kulturen. Viele dieser Sendungen sind Gefahrgut der Klasse 6.2 – biologisch infektiöse Stoffe. Die häufigste Fehlerquelle in der Praxis: die Verwechslung von UN 2814 (gefährlich für Menschen) und UN 3373 (biologische Proben für Diagnose). Die Unterscheidung ist nicht nur juristisch relevant – sie hat direkte Auswirkungen auf Verpackung, Kennzeichnung und Transportanforderungen.

Einstufung nach ADR

Kategorie UN-Nr. Bezeichnung Klasse VG Beispiele
Kategorie A (höchste Gefahr) UN 2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN 6.2 Ebola, Marburg, SARS-Kulturen, Milzbrand-Kulturen
Kategorie A (Tier) UN 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, NUR GEFÄHRLICH FÜR TIERE 6.2 Maul- und Klauenseuche, Newcastle-Virus
Kategorie B (diagnostisch) UN 3373 BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B 6.2 Routineblutproben, Urinproben, Gewebeproben von Patienten

Der entscheidende Unterschied: Kategorie A vs. Kategorie B

Die Einstufung in Kategorie A oder B richtet sich nach dem Gefährdungspotenzial des enthaltenen Erregers:

In der Alltagspraxis von Krankenhäusern und Arztpraxen sind fast alle Transporte Kategorie B (UN 3373) – Kategorie-A-Transporte sind spezialisierten Labors (z. B. BSL-4-Labore) vorbehalten.

Verpackungsvorschriften: P650 für UN 3373

Für UN 3373 gilt die Verpackungsanweisung P650. Das Dreifachverpackungssystem ist obligatorisch:

  1. Primärverpackung: Dichter, leckdichter Behälter mit dem biologischen Material (z. B. verschraubbares Probenröhrchen)
  2. Sekundärverpackung: Dichter, leckdichter Behälter, der die Primärverpackung umschließt (z. B. Kunststoffbeutel oder -dose). Zwischen Primär- und Sekundärverpackung: saugfähiges Material, das den gesamten Inhalt aufnehmen kann.
  3. Außenverpackung: Stabile Außenverpackung, die das Dreifachsystem schützt (Pappkarton oder Styroporbox)

Die Außenverpackung muss mindestens eine Fläche von 100 × 100 mm haben, damit das Kennzeichen Platz findet.

Kennzeichnung für UN 3373

Für UN 2814: Deutlich strengere Anforderungen

Besonderheiten: Trockeneiskühlung

Viele biologische Proben werden mit Trockeneis (UN 1845, Klasse 9) gekühlt. Wenn Trockeneis und biologische Proben (UN 3373) im selben Versandstück enthalten sind, müssen beide Gefahrgüter auf der Verpackung gekennzeichnet werden. Die Erstickungsgefahr durch CO₂-Ausgasung (→ Artikel 09: Trockeneis) gilt auch bei Probentransporten.

Häufige Fehler in der Praxis

Fazit

Die korrekte Unterscheidung zwischen UN 2814 und UN 3373 ist die wichtigste Weichenstellung im Transport biologischer Proben. Für die überwiegende Mehrheit aller Labortransporte gilt UN 3373 mit dem gut handhabbaren P650-Dreifachsystem. Wer die Verpackungsregeln kennt und das richtige Kennzeichen anbringt, erfüllt die ADR-Anforderungen für den Alltags-Labortransport vollständig.


Rechtlicher Hinweis: Allgemeine Information. Maßgeblich sind ADR und GGVSEB in der gültigen Fassung sowie einschlägige WHO-Klassifikationen.