ADR Gefahrgut: Infektionsstoffe und Blutproben – UN 2814 vs. UN 3373 richtig unterscheiden
Krankenhauslabore, Diagnoselabore, Blutbanken und Arztpraxen versenden täglich biologische Proben: Blut, Urin, Gewebe, Abstriche, Kulturen. Viele dieser Sendungen sind Gefahrgut der Klasse 6.2 – biologisch infektiöse Stoffe. Die häufigste Fehlerquelle in der Praxis: die Verwechslung von UN 2814 (gefährlich für Menschen) und UN 3373 (biologische Proben für Diagnose). Die Unterscheidung ist nicht nur juristisch relevant – sie hat direkte Auswirkungen auf Verpackung, Kennzeichnung und Transportanforderungen.
Einstufung nach ADR
| Kategorie | UN-Nr. | Bezeichnung | Klasse | VG | Beispiele |
|---|---|---|---|---|---|
| Kategorie A (höchste Gefahr) | UN 2814 | ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN | 6.2 | – | Ebola, Marburg, SARS-Kulturen, Milzbrand-Kulturen |
| Kategorie A (Tier) | UN 2900 | ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, NUR GEFÄHRLICH FÜR TIERE | 6.2 | – | Maul- und Klauenseuche, Newcastle-Virus |
| Kategorie B (diagnostisch) | UN 3373 | BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B | 6.2 | – | Routineblutproben, Urinproben, Gewebeproben von Patienten |
Der entscheidende Unterschied: Kategorie A vs. Kategorie B
Die Einstufung in Kategorie A oder B richtet sich nach dem Gefährdungspotenzial des enthaltenen Erregers:
- Kategorie A (UN 2814): Stoffe, die bei Freisetzung eine dauerhafte Behinderung, lebensbedrohliche oder tödliche Erkrankung bei einem bisher gesunden Menschen oder Tier verursachen können. Enthält eine Liste spezifischer Erreger (WHO-Risikogruppe 4 und einige aus Gruppe 3).
- Kategorie B (UN 3373): Alle anderen ansteckungsgefährlichen Stoffe, die die Kriterien für Kategorie A nicht erfüllen. Das betrifft die große Mehrheit aller Labortransporte – Routineproben von Patienten, diagnostische Blutproben, Stuhlproben, Abstriche.
In der Alltagspraxis von Krankenhäusern und Arztpraxen sind fast alle Transporte Kategorie B (UN 3373) – Kategorie-A-Transporte sind spezialisierten Labors (z. B. BSL-4-Labore) vorbehalten.
Verpackungsvorschriften: P650 für UN 3373
Für UN 3373 gilt die Verpackungsanweisung P650. Das Dreifachverpackungssystem ist obligatorisch:
- Primärverpackung: Dichter, leckdichter Behälter mit dem biologischen Material (z. B. verschraubbares Probenröhrchen)
- Sekundärverpackung: Dichter, leckdichter Behälter, der die Primärverpackung umschließt (z. B. Kunststoffbeutel oder -dose). Zwischen Primär- und Sekundärverpackung: saugfähiges Material, das den gesamten Inhalt aufnehmen kann.
- Außenverpackung: Stabile Außenverpackung, die das Dreifachsystem schützt (Pappkarton oder Styroporbox)
Die Außenverpackung muss mindestens eine Fläche von 100 × 100 mm haben, damit das Kennzeichen Platz findet.
Kennzeichnung für UN 3373
- Kennzeichen „Biologischer Stoff Kategorie B“ auf der Außenverpackung (rautenförmiges Kennzeichen mit UN 3373 und der Aufschrift „BIOLOGICAL SUBSTANCE, CATEGORY B“)
- Name und Telefonnummer einer verantwortlichen Person
- Name und Adresse des Absenders und Empfängers
- Kein Gefahrzettel Klasse 6.2 erforderlich (nur das spezifische Kategorie-B-Kennzeichen)
Für UN 2814: Deutlich strengere Anforderungen
- Dreifachverpackung nach P620 (deutlich robuster als P650)
- Gefahrzettel Klasse 6.2 (Biohazard-Symbol) auf der Außenverpackung
- Beförderungspapier nach ADR 5.4.1 zwingend
- ADR-Bescheinigung des Fahrers
- Orangetafeln am Fahrzeug
- Schriftliche Weisungen
- In vielen Fällen: Behördliche Genehmigung für den Transport
Besonderheiten: Trockeneiskühlung
Viele biologische Proben werden mit Trockeneis (UN 1845, Klasse 9) gekühlt. Wenn Trockeneis und biologische Proben (UN 3373) im selben Versandstück enthalten sind, müssen beide Gefahrgüter auf der Verpackung gekennzeichnet werden. Die Erstickungsgefahr durch CO₂-Ausgasung (→ Artikel 09: Trockeneis) gilt auch bei Probentransporten.
Häufige Fehler in der Praxis
- UN 2814 statt UN 3373: Aus Vorsicht wird die falsch höhere Kategorie gewählt – führt zu unnötigem Aufwand und Verwechslung bei Kontrollen.
- UN 3373 statt UN 2814: Routineproben von Patienten mit möglicherweise hochgefährlichen Erregern werden als Kategorie B transportiert – potenziell gefährlich.
- Fehlende saugfähige Einlage: Zwischen Primär- und Sekundärverpackung kein Absorptionsmaterial.
- Kennzeichen zu klein: Das P650-Kennzeichen unterschreitet die Mindestgröße oder fehlt ganz.
- Trockeneismengen nicht deklariert: Trockeneis in der Kühlsendung nicht separat gekennzeichnet.
Fazit
Die korrekte Unterscheidung zwischen UN 2814 und UN 3373 ist die wichtigste Weichenstellung im Transport biologischer Proben. Für die überwiegende Mehrheit aller Labortransporte gilt UN 3373 mit dem gut handhabbaren P650-Dreifachsystem. Wer die Verpackungsregeln kennt und das richtige Kennzeichen anbringt, erfüllt die ADR-Anforderungen für den Alltags-Labortransport vollständig.
Rechtlicher Hinweis: Allgemeine Information. Maßgeblich sind ADR und GGVSEB in der gültigen Fassung sowie einschlägige WHO-Klassifikationen.