ADR-Fallbeispiel: Asbesthaltige Abfälle (UN 2590) – Was Abbruchbetriebe beim Transport beachten müssen
Eternit-Dachplatten, Fußbodenbeläge aus den 1970er-Jahren, Isolierungen in Altbauten, Bremsbeläge in Oldtimern: Asbest ist trotz des Verbots seit 1993 in Deutschland noch immer in Millionen Gebäuden und Fahrzeugen vorhanden. Abbruchbetriebe, Sanierungsunternehmen und Entsorger haben täglich damit zu tun – und mit dem Abtransport des asbesthaltigen Materials beginnt eine Gefahrgutpflicht nach ADR, die in der Praxis oft nicht bekannt ist.
Der typische Transportfall
Ein Abbruchbetrieb saniert ein Wohngebäude aus den 1960er-Jahren. Beim Rückbau werden ca. 500 kg Nachtspeichersteinplatten mit Amosit-Asbestanteil, 200 kg Welleternitplatten (Chrysotil-Asbest) und 50 kg asbesthaltige Fußbodenbeläge ausgebaut. Das Material wird in BigBags verpackt und per Lkw zur genehmigten Deponie gefahren.
Dieser Transport unterliegt ADR Klasse 9, UN 2590 – und zwar vollständig, da die Mengen weit über jeder Freigrenze liegen.
Einstufung nach ADR
| Stoff | UN-Nummer | Bezeichnung | Klasse | Klassifizierungscode | VG |
|---|---|---|---|---|---|
| Asbest, Chrysotil (Weißasbest) | UN 2590 | ASBEST, WEISS (CHRYSOTIL, AKTINOLITH, ANTHOPHYLLIT, TREMOLIT) | 9 | M2 | III |
| Asbest, Amosit / Krokydolith (Braunasbest, Blauasbest) | UN 2212 | ASBEST, AMPHIGOLER (AMOSIT, TREMOLIT, AKTINOLITH, ANTHOPHYLLIT, KROKYDOLITH) | 9 | M2 | II oder III |
Wichtig: Die UN-Nummer hängt von der Asbestart ab. Chrysotil (Weißasbest, der häufigste Bauasbest) wird als UN 2590 transportiert. Amosit (Braunasbest) und Krokydolith (Blauasbest) – gefährlicher und häufig in Isolierungen älterer Industriegebäude – werden als UN 2212 eingestuft, teils mit VG II. Im Zweifel entscheidet das Analyseergebnis der Probe.
Freimengenregelung nach 1.1.3.6
Asbesthaltige Abfälle fallen in Transportkategorie 3 mit einer Freigrenze von 1.000 kg Bruttomasse. In der Praxis wird diese Grenze bei Abbrucharbeiten fast immer überschritten – selbst bei kleinen Sanierungsprojekten. Damit greift regelmäßig die volle ADR-Pflicht.
Was die volle ADR-Pflicht bedeutet
Bei Überschreitung der 1.000-kg-Freigrenze sind erforderlich:
- Beförderungspapier nach ADR 5.4.1 mit UN-Nummer, Benennung, Klasse, VG, Menge, Absender und Empfänger
- Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblatt) für Asbest im Fahrzeug
- Gefahrzettel Klasse 9 auf jedem Versandstück (BigBag, Container, Palette)
- Orangefarbene Warntafeln an Vorder- und Rückseite des Fahrzeugs
- ADR-Bescheinigung des Fahrers (Klasse 9 ist im Grundkurs enthalten)
- Vollständige Fahrzeugausrüstung nach ADR (Feuerlöscher, Unterlegkeil, Warnweste etc.)
Verpackungsanforderungen
Die Verpackung asbesthaltiger Abfälle ist sowohl nach ADR als auch nach dem deutschen Abfallrecht (Gefahrstoffrecht, TRGS 519) geregelt. Die wichtigsten Anforderungen:
- Asbesthaltige Materialien müssen so verpackt werden, dass Fasern nicht freigesetzt werden können
- Dichtes, festes Verpackungsmaterial: Kunststoff-BigBags (mindestens 0,2 mm stark), verschweißt oder verschnürt
- Keine beschädigten oder offenen Verpackungen beim Verladen
- BigBags mit rotem Warndruck „ACHTUNG – ENTHÄLT ASBEST – FASERN EINATMEN GEFÄHRLICH“ nach TRGS 519
- Gefahrzettel Klasse 9 auf jeder Verpackungseinheit
- UN-Nummer UN 2590 sichtbar auf der Außenverpackung
Zusammenspiel von ADR und Abfallrecht
Asbesthaltige Abfälle sind gleichzeitig gefährliche Abfälle (Abfallschlüssel 17 06 01* für Krokydolith und 17 06 05* für sonstige asbesthaltige Baustoffe nach AVV). Das bedeutet: Neben dem ADR gelten gleichzeitig die Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und der Nachweisverordnung (NachwV):
- Entsorgungsnachweis (Grundnachweis) muss vor dem Transport vorliegen
- Begleitschein für jeden Transport ausfüllen (Übernahmeschein für den Entsorger)
- Transporteur muss als Entsorgungsfachbetrieb zugelassen oder beim zuständigen Landesamt registriert sein
- Nachweis über die genehmigte Deponie erforderlich
ADR-Beförderungspapier und Begleitschein nach NachwV sind zwei verschiedene Dokumente – beide müssen mitgeführt werden.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) beim Verladen
Beim Be- und Entladen von asbesthaltigen Abfällen ist PSA Pflicht nach TRGS 519:
- Atemschutzmaske FFP3 (mindestens) beim Verladen und Entladen
- Schutzanzug (Einweg, Kategorie 3, Typ 5 oder 6) zum Schutz vor Faseranhaftung
- Handschuhe (nitril oder ähnlich)
- Nach dem Verladen: Schutzkleidung in geschlossenem Behälter entsorgen (kein Abschütteln)
- Fahrerkabine während des Verladevorgangs verlassen oder geschlossen halten
Besonderheiten: Gebundener vs. ungebundener Asbest
Im ADR und im Abfallrecht wird unterschieden zwischen:
- Gebundener Asbest (in Zementmatrizen eingebettet, z. B. Eternit): geringeres Freisetzungsrisiko, Transport in festen BigBags möglich
- Schwach gebundener / friablen Asbest (Spritzasbest, Isoliermatten, asbesthaltige Fußbodenbeläge): hohes Freisetzungsrisiko, strenge Anforderungen an Verpackung und PSA
Friablen Asbest – also zerfallenden, leicht freisetzenden Asbest – darf nur durch speziell ausgebildetes Personal und mit besonderer Genehmigung abgetragen und transportiert werden.
Häufige Fehler in der Praxis
- UN-Nummer nicht bekannt: Abbruchbetriebe wissen nicht, dass asbesthaltiger Abfall UN 2590 oder UN 2212 trägt.
- Falscher Abfallschlüssel für die UN-Nummer: UN 2590 (Weißasbest) wird für Amosit (UN 2212) verwendet.
- BigBags ohne ADR-Kennzeichnung: Nur der TRGS-519-Hinweisaufdruck, aber kein Gefahrzettel Klasse 9 und keine UN-Nummer.
- Kein Begleitschein nach NachwV: ADR-Beförderungspapier vorhanden, aber kein gefährlicher Abfall-Begleitschein.
- Keine PSA beim Verladen: Fahrer verladen Material ohne Atemschutz und Schutzkleidung.
- Offene oder beschädigte BigBags: Fasern können beim Transport freigesetzt werden.
Praxistipp: Checkliste für Abbruchbetriebe
- Asbestart bestimmt (Chrysotil → UN 2590; Amosit/Krokydolith → UN 2212)?
- Korrekte dichte BigBags mit TRGS-519-Aufdruck und Gefahrzettel Klasse 9?
- UN-Nummer auf jedem Versandstück sichtbar?
- Beförderungspapier nach ADR 5.4.1 erstellt?
- Begleitschein nach NachwV ausgefüllt und mitgeführt?
- Orangefarbene Warntafeln am Fahrzeug angebracht?
- ADR-Bescheinigung des Fahrers (Klasse 9) gültig?
- PSA (FFP3, Schutzanzug) beim Verladen getragen?
- Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblatt) im Fahrzeug?
Fazit
Asbesthaltige Abfälle sind im Abbruchgewerbe Alltag – und gleichzeitig eines der komplexesten Gefahrgutthemen, weil ADR und Abfallrecht parallel gelten und beide Dokumentenpflichten auslösen. Wer als Abbruchbetrieb die UN-Nummer kennt, die richtigen BigBags beschafft und beide Dokumentenpflichten erfüllt, ist rechtlich auf der sicheren Seite. Gesundheitlich entscheidend bleibt aber die konsequente PSA-Verwendung beim Verladen – denn ADR-Konformität schützt die Straße, Atemschutz schützt den Menschen.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die maßgeblichen Vorschriften ergeben sich aus dem ADR sowie dem deutschen GGBefG, der GGVSEB, der TRGS 519 und der NachwV in der jeweils gültigen Fassung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen zugelassenen Gefahrgutbeauftragten oder Fachbetrieb nach TRGS 519.