ADR-Fallbeispiel: Asbesthaltige Abfälle (UN 2590) – Was Abbruchbetriebe beim Transport beachten müssen

Eternit-Dachplatten, Fußbodenbeläge aus den 1970er-Jahren, Isolierungen in Altbauten, Bremsbeläge in Oldtimern: Asbest ist trotz des Verbots seit 1993 in Deutschland noch immer in Millionen Gebäuden und Fahrzeugen vorhanden. Abbruchbetriebe, Sanierungsunternehmen und Entsorger haben täglich damit zu tun – und mit dem Abtransport des asbesthaltigen Materials beginnt eine Gefahrgutpflicht nach ADR, die in der Praxis oft nicht bekannt ist.

Der typische Transportfall

Ein Abbruchbetrieb saniert ein Wohngebäude aus den 1960er-Jahren. Beim Rückbau werden ca. 500 kg Nachtspeichersteinplatten mit Amosit-Asbestanteil, 200 kg Welleternitplatten (Chrysotil-Asbest) und 50 kg asbesthaltige Fußbodenbeläge ausgebaut. Das Material wird in BigBags verpackt und per Lkw zur genehmigten Deponie gefahren.

Dieser Transport unterliegt ADR Klasse 9, UN 2590 – und zwar vollständig, da die Mengen weit über jeder Freigrenze liegen.

Einstufung nach ADR

Stoff UN-Nummer Bezeichnung Klasse Klassifizierungscode VG
Asbest, Chrysotil (Weißasbest) UN 2590 ASBEST, WEISS (CHRYSOTIL, AKTINOLITH, ANTHOPHYLLIT, TREMOLIT) 9 M2 III
Asbest, Amosit / Krokydolith (Braunasbest, Blauasbest) UN 2212 ASBEST, AMPHIGOLER (AMOSIT, TREMOLIT, AKTINOLITH, ANTHOPHYLLIT, KROKYDOLITH) 9 M2 II oder III

Wichtig: Die UN-Nummer hängt von der Asbestart ab. Chrysotil (Weißasbest, der häufigste Bauasbest) wird als UN 2590 transportiert. Amosit (Braunasbest) und Krokydolith (Blauasbest) – gefährlicher und häufig in Isolierungen älterer Industriegebäude – werden als UN 2212 eingestuft, teils mit VG II. Im Zweifel entscheidet das Analyseergebnis der Probe.

Freimengenregelung nach 1.1.3.6

Asbesthaltige Abfälle fallen in Transportkategorie 3 mit einer Freigrenze von 1.000 kg Bruttomasse. In der Praxis wird diese Grenze bei Abbrucharbeiten fast immer überschritten – selbst bei kleinen Sanierungsprojekten. Damit greift regelmäßig die volle ADR-Pflicht.

Was die volle ADR-Pflicht bedeutet

Bei Überschreitung der 1.000-kg-Freigrenze sind erforderlich:

Verpackungsanforderungen

Die Verpackung asbesthaltiger Abfälle ist sowohl nach ADR als auch nach dem deutschen Abfallrecht (Gefahrstoffrecht, TRGS 519) geregelt. Die wichtigsten Anforderungen:

Zusammenspiel von ADR und Abfallrecht

Asbesthaltige Abfälle sind gleichzeitig gefährliche Abfälle (Abfallschlüssel 17 06 01* für Krokydolith und 17 06 05* für sonstige asbesthaltige Baustoffe nach AVV). Das bedeutet: Neben dem ADR gelten gleichzeitig die Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und der Nachweisverordnung (NachwV):

ADR-Beförderungspapier und Begleitschein nach NachwV sind zwei verschiedene Dokumente – beide müssen mitgeführt werden.

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) beim Verladen

Beim Be- und Entladen von asbesthaltigen Abfällen ist PSA Pflicht nach TRGS 519:

Besonderheiten: Gebundener vs. ungebundener Asbest

Im ADR und im Abfallrecht wird unterschieden zwischen:

Friablen Asbest – also zerfallenden, leicht freisetzenden Asbest – darf nur durch speziell ausgebildetes Personal und mit besonderer Genehmigung abgetragen und transportiert werden.

Häufige Fehler in der Praxis

Praxistipp: Checkliste für Abbruchbetriebe

Fazit

Asbesthaltige Abfälle sind im Abbruchgewerbe Alltag – und gleichzeitig eines der komplexesten Gefahrgutthemen, weil ADR und Abfallrecht parallel gelten und beide Dokumentenpflichten auslösen. Wer als Abbruchbetrieb die UN-Nummer kennt, die richtigen BigBags beschafft und beide Dokumentenpflichten erfüllt, ist rechtlich auf der sicheren Seite. Gesundheitlich entscheidend bleibt aber die konsequente PSA-Verwendung beim Verladen – denn ADR-Konformität schützt die Straße, Atemschutz schützt den Menschen.


Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die maßgeblichen Vorschriften ergeben sich aus dem ADR sowie dem deutschen GGBefG, der GGVSEB, der TRGS 519 und der NachwV in der jeweils gültigen Fassung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen zugelassenen Gefahrgutbeauftragten oder Fachbetrieb nach TRGS 519.