DR-Fallbeispiel: Farb-Aerosole und Spraydosen – UN 1950 im Handel, Handwerk und Transport

Lackspray, Haarspray, Graffiti-Farbe, Reinigungsschaum, Insektenspray: Spraydosen sind überall. In Baumärkten stehen sie palettenweis im Regal, Maler und Karosseriebauer führen sie im Transporter mit, und Markenartikelhersteller versenden sie täglich zu Hunderten. Was kaum jemand weiß: Jede einzelne Spraydose, die unter Druck stehendes entzündbares Gas enthält, ist nach ADR Gefahrgut der Klasse 2 – und das gilt für den Transport ebenso wie für die Lagerung.

Der typische Transportfall

Ein Baustoffhändler liefert einem Malerbetrieb eine Bestellung: 24 Dosen Lackspray (je 400 ml), 12 Dosen Trennspray auf Silikonbasis (je 500 ml) und 6 Dosen Rostschutzspray (je 400 ml). Im gleichen Transporter befinden sich noch Kanister mit Lösemittelfarbe (UN 1263) und ein Karton Reinigungsmittel (Klasse 8).

Alle Spraydosen fallen unter UN 1950, die Lösemittelfarbe unter UN 1263 (Klasse 3) und das Reinigungsmittel unter Klasse 8. Die Freimengenberechnung über alle drei Klassen entscheidet über die ADR-Pflicht.

Einstufung nach ADR

Produkt UN-Nummer Bezeichnung Klasse Code Gefahrzettel
Farb-Aerosol, entzündbar UN 1950 DRUCKGASPACKUNGEN, ENTZÜNDBAR 2 5F 2.1
Aerosol, nicht entzündbar (z. B. Druckluft) UN 1950 DRUCKGASPACKUNGEN 2 5A 2.2
Aerosol, giftig UN 1950 DRUCKGASPACKUNGEN, GIFTIG 2 5T 2.3 + 2.1
Aerosol, ätzend UN 1950 DRUCKGASPACKUNGEN, ÄTZEND 2 5C 2.2 + 8

Der Klassifizierungscode richtet sich nach den Eigenschaften des enthaltenen Wirkstoffs und Treibgases. Die große Mehrheit handelsüblicher Spray­dosen (Haarlack, Lack, Reiniger) ist entzündbar (Code 5F) und trägt den Gefahrzettel 2.1.

Sondervorschrift 190: Erleichterungen für Druckgaspackungen

Für UN 1950 gilt die Sondervorschrift 190, die weitreichende Erleichterungen ermöglicht, sofern:

Wenn SV 190 anwendbar ist, entfällt die Verpackungsgruppeneinstufung. Die Freimengentabelle nach 1.1.3.6 bleibt jedoch anwendbar.

Freimengenberechnung

Entzündbare Druckgaspackungen (UN 1950, Code 5F) fallen in Transportkategorie 2 mit einer Freigrenze von 333 kg Bruttomasse.

Beispiel Liefertransporter:

In diesem typischen Lieferfall greift keine volle ADR-Pflicht. Trotzdem gelten Mindestanforderungen – insbesondere die Kennzeichnung auf den Versandstücken.

Wann kippt die Rechnung?

Die Freigrenze von 333 kg Bruttomasse entspricht bei handelsüblichen 400-ml-Dosen (ca. 450 g brutto) etwa 740 Dosen. Das klingt viel – ist aber für Großhändler, die Paletten liefern, schnell überschritten. Eine Europalette mit Lackspray kann 800–1.200 Dosen enthalten.

Ebenso kritisch: Im Baustoffhandel werden häufig Mischlieferungen mit mehreren Gefahrgutklassen ausgeliefert. Sobald Farben (Klasse 3, VG II) hinzukommen, sinkt die effektive Freigrenze für die Gesamtsumme.

Lagerung von Spraydosen: ADR vs. TRGS 510

ADR regelt den Transport – für die Lagerung gilt in Deutschland die TRGS 510 (Technische Regeln für Gefahrstoffe: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern). Die wichtigsten Grundregeln für die Lagerung von Spraydosen:

Im Transporter während der Pause in der Sonne: Bereits bei 50–60 °C im Fahrzeuginneren (im Sommer leicht erreichbar) besteht Berstgefahr für Spraydosen. Fahrzeuge mit Spraydosen-Ladung sollten im Sommer nie in der prallen Sonne geparkt werden.

Brandverhalten: Warum Spraydosen so gefährlich sind

Entzündbare Spraydosen enthalten typischerweise Propan, Butan oder Dimethylether als Treibgas. Im Brandfall:

Feuerwehren bezeichnen Brände in Lagern mit großen Mengen Spraydosen als besonders gefährlich, weil die Dosen umhergeschleudert werden können und den Löscheinsatz erheblich erschweren.

Pflichten des Händlers und Spediteurs

Häufige Fehler in der Praxis

Praxistipp: Checkliste für den Transport von Spraydosen

Fazit

Spraydosen sind im Alltag so allgegenwärtig, dass ihre Gefahrgutrelevanz fast vergessen wird. UN 1950 ist eine der meistbeförderter UN-Nummern im Straßenverkehr – die meisten Transporte davon ohne jedes Bewusstsein für das ADR. Die Sondervorschrift 190 und die Freimengenregelung schaffen realistische Schwellen, unterhalb derer die Pflichten überschaubar sind. Entscheidend ist dennoch das Wissen um die Brandgefahr und die Temperatursensitivität von Druckgaspackungen – denn hier können schon kleine Mengen erheblichen Schaden anrichten.


Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die maßgeblichen Vorschriften ergeben sich aus dem ADR in der jeweils gültigen Fassung sowie dem deutschen GGBefG und der GGVSEB. Bei konkreten Transportfragen wenden Sie sich an einen zugelassenen Gefahrgutbeauftragten.