DR-Fallbeispiel: Farb-Aerosole und Spraydosen – UN 1950 im Handel, Handwerk und Transport
Lackspray, Haarspray, Graffiti-Farbe, Reinigungsschaum, Insektenspray: Spraydosen sind überall. In Baumärkten stehen sie palettenweis im Regal, Maler und Karosseriebauer führen sie im Transporter mit, und Markenartikelhersteller versenden sie täglich zu Hunderten. Was kaum jemand weiß: Jede einzelne Spraydose, die unter Druck stehendes entzündbares Gas enthält, ist nach ADR Gefahrgut der Klasse 2 – und das gilt für den Transport ebenso wie für die Lagerung.
Der typische Transportfall
Ein Baustoffhändler liefert einem Malerbetrieb eine Bestellung: 24 Dosen Lackspray (je 400 ml), 12 Dosen Trennspray auf Silikonbasis (je 500 ml) und 6 Dosen Rostschutzspray (je 400 ml). Im gleichen Transporter befinden sich noch Kanister mit Lösemittelfarbe (UN 1263) und ein Karton Reinigungsmittel (Klasse 8).
Alle Spraydosen fallen unter UN 1950, die Lösemittelfarbe unter UN 1263 (Klasse 3) und das Reinigungsmittel unter Klasse 8. Die Freimengenberechnung über alle drei Klassen entscheidet über die ADR-Pflicht.
Einstufung nach ADR
| Produkt | UN-Nummer | Bezeichnung | Klasse | Code | Gefahrzettel |
|---|---|---|---|---|---|
| Farb-Aerosol, entzündbar | UN 1950 | DRUCKGASPACKUNGEN, ENTZÜNDBAR | 2 | 5F | 2.1 |
| Aerosol, nicht entzündbar (z. B. Druckluft) | UN 1950 | DRUCKGASPACKUNGEN | 2 | 5A | 2.2 |
| Aerosol, giftig | UN 1950 | DRUCKGASPACKUNGEN, GIFTIG | 2 | 5T | 2.3 + 2.1 |
| Aerosol, ätzend | UN 1950 | DRUCKGASPACKUNGEN, ÄTZEND | 2 | 5C | 2.2 + 8 |
Der Klassifizierungscode richtet sich nach den Eigenschaften des enthaltenen Wirkstoffs und Treibgases. Die große Mehrheit handelsüblicher Spraydosen (Haarlack, Lack, Reiniger) ist entzündbar (Code 5F) und trägt den Gefahrzettel 2.1.
Sondervorschrift 190: Erleichterungen für Druckgaspackungen
Für UN 1950 gilt die Sondervorschrift 190, die weitreichende Erleichterungen ermöglicht, sofern:
- Die Druckgaspackung nicht nachfüllbar ist
- Das Fassungsvermögen maximal 1 Liter beträgt
- Der Druck bei 50 °C maximal 1,3 MPa (13 bar) beträgt
- Die Packung gegen unbeabsichtigte Betätigung gesichert ist
Wenn SV 190 anwendbar ist, entfällt die Verpackungsgruppeneinstufung. Die Freimengentabelle nach 1.1.3.6 bleibt jedoch anwendbar.
Freimengenberechnung
Entzündbare Druckgaspackungen (UN 1950, Code 5F) fallen in Transportkategorie 2 mit einer Freigrenze von 333 kg Bruttomasse.
Beispiel Liefertransporter:
- 24 Dosen Lackspray à 400 ml ≈ 24 × 0,45 kg = 10,8 kg brutto (Kat. 2): 10,8 / 333 = 0,032
- 12 Dosen Trennspray à 500 ml ≈ 12 × 0,55 kg = 6,6 kg brutto (Kat. 2): 6,6 / 333 = 0,020
- 6 Dosen Rostschutz à 400 ml ≈ 6 × 0,45 kg = 2,7 kg brutto (Kat. 2): 2,7 / 333 = 0,008
- 10 L Lösemittelfarbe VG III (Kat. 3): 10 / 1000 = 0,010
- 5 L Reinigungsmittel Klasse 8 VG III (Kat. 3): 5 / 1000 = 0,005
- Summe: 0,075 → unter 1,0 → Freigrenzen eingehalten
In diesem typischen Lieferfall greift keine volle ADR-Pflicht. Trotzdem gelten Mindestanforderungen – insbesondere die Kennzeichnung auf den Versandstücken.
Wann kippt die Rechnung?
Die Freigrenze von 333 kg Bruttomasse entspricht bei handelsüblichen 400-ml-Dosen (ca. 450 g brutto) etwa 740 Dosen. Das klingt viel – ist aber für Großhändler, die Paletten liefern, schnell überschritten. Eine Europalette mit Lackspray kann 800–1.200 Dosen enthalten.
Ebenso kritisch: Im Baustoffhandel werden häufig Mischlieferungen mit mehreren Gefahrgutklassen ausgeliefert. Sobald Farben (Klasse 3, VG II) hinzukommen, sinkt die effektive Freigrenze für die Gesamtsumme.
Lagerung von Spraydosen: ADR vs. TRGS 510
ADR regelt den Transport – für die Lagerung gilt in Deutschland die TRGS 510 (Technische Regeln für Gefahrstoffe: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern). Die wichtigsten Grundregeln für die Lagerung von Spraydosen:
- Keine Lagerung in der Nähe von Wärmequellen oder direkter Sonneneinstrahlung (Berstgefahr)
- Maximale Lagertemperatur: 50 °C
- Separate Lagerung von entzündlichen und oxidierenden Stoffen
- Ab 400 kg entzündbarer Druckgaspackungen in einem Lagerbereich: Brandschutzmaßnahmen nach TRGS 510
- Lager ausreichend belüften
Im Transporter während der Pause in der Sonne: Bereits bei 50–60 °C im Fahrzeuginneren (im Sommer leicht erreichbar) besteht Berstgefahr für Spraydosen. Fahrzeuge mit Spraydosen-Ladung sollten im Sommer nie in der prallen Sonne geparkt werden.
Brandverhalten: Warum Spraydosen so gefährlich sind
Entzündbare Spraydosen enthalten typischerweise Propan, Butan oder Dimethylether als Treibgas. Im Brandfall:
- Die Dosen heizen sich auf und der Innendruck steigt
- Das Sicherheitsventil öffnet – die Dosen werden zur Fackel
- Ohne Sicherheitsventil: Berstgefahr (BLEVE – Boiling Liquid Expanding Vapor Explosion)
- Brennendes Treibgas kann sich 5–10 Meter weit verteilen
Feuerwehren bezeichnen Brände in Lagern mit großen Mengen Spraydosen als besonders gefährlich, weil die Dosen umhergeschleudert werden können und den Löscheinsatz erheblich erschweren.
Pflichten des Händlers und Spediteurs
- Korrekter Gefahrzettel 2.1 (entzündbare Gase) auf Versandstücken mit UN 1950
- Information des Beförderers über Gefahrgutinhalt (auch bei Freimengenunterschreitung)
- ADR-1.3-Unterweisung aller Mitarbeiter, die mit dem Transport oder Verladen befasst sind
- Feuerlöscher im Transportfahrzeug (geeignet für Klasse-2-Brände: Pulver)
- Keine Lagerung von Spraydosen in überhitzten Fahrzeugen
Häufige Fehler in der Praxis
- Spraydosen als „kein Gefahrgut“ behandelt: Im Einzelhandel und Handwerk werden Spraydosen routinemäßig ohne jede ADR-Beachtung transportiert.
- Paletten im Sommer im Lkw gelassen: Überhitzung im Fahrzeug bei sommerlicher Hitze – Berstgefahr.
- Falsche Gefahrzettel: Nicht entzündbare Aerosole (z. B. Druckluftspray) erhalten fälschlich Gefahrzettel 2.1 statt 2.2.
- Freimengenberechnung nicht durchgeführt: Großhändler mit mehreren Paletten Spraydosen überschreiten die 333-kg-Grenze, ohne es zu wissen.
- Kein Feuerlöscher: Im Lieferfahrzeug fehlt ein geeigneter Feuerlöscher.
Praxistipp: Checkliste für den Transport von Spraydosen
- Inhalt jeder Dosentype geprüft: entzündbar (5F) oder nicht entzündbar (5A)?
- Freimengenberechnung (333 kg für 5F) durchgeführt?
- Gefahrzettel 2.1 (entzündbar) oder 2.2 (nicht entzündbar) auf Versandstücken?
- Fahrzeug im Sommer nicht in der Sonne geparkt?
- Feuerlöscher (Pulver) im Fahrzeug vorhanden und geprüft?
- Mitarbeiter nach ADR 1.3 unterwiesen?
- Bei Überschreitung der Freigrenzen: Beförderungspapier, Orangetafeln, ADR-Bescheinigung des Fahrers?
Fazit
Spraydosen sind im Alltag so allgegenwärtig, dass ihre Gefahrgutrelevanz fast vergessen wird. UN 1950 ist eine der meistbeförderter UN-Nummern im Straßenverkehr – die meisten Transporte davon ohne jedes Bewusstsein für das ADR. Die Sondervorschrift 190 und die Freimengenregelung schaffen realistische Schwellen, unterhalb derer die Pflichten überschaubar sind. Entscheidend ist dennoch das Wissen um die Brandgefahr und die Temperatursensitivität von Druckgaspackungen – denn hier können schon kleine Mengen erheblichen Schaden anrichten.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die maßgeblichen Vorschriften ergeben sich aus dem ADR in der jeweils gültigen Fassung sowie dem deutschen GGBefG und der GGVSEB. Bei konkreten Transportfragen wenden Sie sich an einen zugelassenen Gefahrgutbeauftragten.