ADR-Fallbeispiel: Farben und Lacke im Malerbetrieb

Warum UN 1263 häufig unterschätzt wird

Malermeister und Lackierbetriebe transportieren täglich Eimer, Kanister und Gebinde mit lösemittelhaltigen Farben, Lacken, Grundierungen und Verdünnern. Was nach Handwerksalltag klingt, ist aus ADR-Sicht in vielen Fällen ein Gefahrguttransport der Klasse 3 – entzündbare Flüssigkeiten. Die Besonderheit: Nicht der einzelne Kanister entscheidet, sondern die Summe aller Gefahrgüter im Fahrzeug.

Der typische Transportfall

Ein Malerteam fährt mit dem Firmentransporter zu einem Großobjekt. Geladen sind: vier 10-Liter-Eimer lösemittelhaltiger Außenlack (UN 1263), zwei 5-Liter-Gebinde Verdünner (UN 1263), ein 10-Liter-Kanister Grundierung (UN 1263), sowie ein 5-Liter-Kanister Reinigungsmittel auf Lösemittelbasis (UN 1993). Dazu kommen Werkzeug, Abdeckmaterial und eine Gaskartusche für den Heißluftfön.

Die Gesamtmenge an Klasse-3-Stoffen beträgt bereits 60 Liter. Die Gaskartusche bringt Klasse 2 ins Spiel. Ob die ADR-Pflicht greift, hängt von der Freimengenrechnung ab – und die wird im Maler- und Lackiererhandwerk selten durchgeführt.

Einstufung nach ADR: Farben und Lacke

Stoff UN-Nummer Bezeichnung Klasse VG Gefahrzettel
Lösemittelhaltige Farben, Lacke UN 1263 FARBE oder FARBZUBEHÖRSTOFFE 3 I, II oder III 3
Verdünner, Lösemittel allgemein UN 1263 FARBZUBEHÖRSTOFFE 3 I, II oder III 3
Lösemittelgemische, n.a.g. UN 1993 ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT, N.A.G. 3 I, II oder III 3
Aceton (als Verdünner) UN 1090 ACETON 3 II 3
Xylol (als Lösemittel) UN 1307 XYLOLE 3 III 3
Toluol UN 1294 TOLUOL 3 II 3

Wichtig: Wasserbasierte (Dispersions-)Farben ohne Lösemittelanteil sind in der Regel kein Gefahrgut und fallen nicht unter das ADR. Die Unterscheidung zwischen lösemittelhaltigen und wasserbasieren Farben ist für die ADR-Pflicht entscheidend. Das Sicherheitsdatenblatt (SDB), Abschnitt 14, gibt Auskunft.

Verpackungsgruppe und Flammpunkt

Die Verpackungsgruppe richtet sich nach dem Flammpunkt der Flüssigkeit:

Flammpunkt Siedepunkt Verpackungsgruppe
unter 23 °C unter 35 °C I (höchste Gefahr)
unter 23 °C über 35 °C II
23 °C bis 60 °C III

Handelsübliche lösemittelhaltige Außenfarben und Lacke haben meist einen Flammpunkt über 23 °C und fallen damit in Verpackungsgruppe III. Verdünner wie Aceton (Flammpunkt −18 °C) oder Toluol (Flammpunkt 4 °C) fallen dagegen in Verpackungsgruppe II – mit strengeren Anforderungen.

Freimengenrechnung nach 1.1.3.6

Für Klasse 3 gelten folgende Transportkategorien und Freigrenzen:

Verpackungsgruppe Transportkategorie Freigrenze
I (Flammpunkt < 23°C, Siedepunkt < 35°C) 0 0 (keine Freigrenze!)
II (Flammpunkt < 23°C) 2 333 L
III (Flammpunkt 23–60°C) 3 1.000 L

Rechenbeispiel aus dem Eingangsfall:

  • 40 L Außenlack VG III (Kat. 3): 40 / 1000 = 0,040
  • 10 L Verdünner VG II (Kat. 2): 10 / 333 = 0,030
  • 10 L Grundierung VG III (Kat. 3): 10 / 1000 = 0,010
  • 5 L Reinigungsmittel VG III (Kat. 3): 5 / 1000 = 0,005
  • Gaskartusche (Klasse 2, Kat. 2, angenommen 0,5 kg): 0,5 / 333 = 0,002
  • Summe: 0,087 → unter 1,0 → Freigrenzen eingehalten

In diesem Fall greift keine volle ADR-Pflicht. Trotzdem bleiben Mindestpflichten bestehen.

Wann kippt die Rechnung? Wer mehr Verdünner mit VG II transportiert oder auf Großbaustellen Mengen von 50–100 Litern Aceton oder ähnlichen Lösemitteln mitführt, nähert sich schnell der Grenze. Schon 170 Liter reiner VG-II-Verdünner reichen aus, um die Freigrenzen allein zu überschreiten.

Zusammenladeverbote

Lösemittelhaltige Farben (Klasse 3) dürfen nicht zusammen mit bestimmten anderen Gefahrgütern transportiert werden:

  • Nicht zusammen mit Klasse 1 (Explosivstoffe)
  • Nicht zusammen mit Klasse 5.1 (Oxidationsmittel) in größeren Mengen
  • Nicht zusammen mit UN 3175 (entzündbare feste Stoffe) ohne Trennung

In der Praxis werden gelegentlich Farben und Oxidationsmittel (z. B. bestimmte Fugenmassen oder Beizlösungen) im selben Fahrzeug mitgeführt. Das kann ein Zusammelladeverbot auslösen.

Mindestpflichten auch bei Freimengenunterschreitung

  • Gefahrzettel Klasse 3 (Flamme auf weißem Grund) auf allen ADR-pflichtigen Gebinden
  • Gebinde fest verschlossen, dicht und gegen Umfallen gesichert
  • Feuerlöscher im Fahrzeug (geeignet für Klasse-3-Brände: Pulver oder Schaum)
  • Fahrzeugführer nach ADR 1.3 unterwiesen
  • Keine offenen Zündquellen im Fahrzeug (kein Rauchen, keine offene Flamme)

Besondere Brandgefahr: Lösemitteldämpfe im Transporter

Lösemittel wie Aceton, Toluol oder Xylol verdunsten bereits bei Raumtemperatur erheblich. Im geschlossenen Transporter können sich explosive Dampf-Luft-Gemische bilden – besonders im Sommer. Wichtige Sicherheitsmaßnahmen:

  • Laderaum während des Transports gut lüften (Belüftungsmöglichkeit nutzen)
  • Keine Lösemittel im Fahrgastraum transportieren
  • Undichte Gebinde sofort aussortieren – nie „nur kurz“ mitfahren lassen
  • Fahrzeug nicht in der Sonne parken, wenn Lösemittel geladen sind

Pflichten des Unternehmens

  • Schulung aller Mitarbeiter nach ADR 1.3 (mindestens einmal jährlich empfohlen)
  • Sicherheitsdatenblätter aller verwendeten Produkte im Betrieb vorhalten
  • Freimengenrechnung für typische Transportladungen einmalig durchführen und dokumentieren
  • Sicherstellen, dass Gebinde im Fahrzeug gegen Kippen gesichert sind (Spanngurte, Kisten)
  • Bei regelmäßigem Überschreiten der Freigrenzen: Gefahrgutbeauftragten benennen

Häufige Fehler in der Praxis

  • Verdünner nicht als Gefahrgut erkannt: Handelsübliche Verdünner in Baumärkten tragen selten auffällige Gefahrzettel – Mitarbeiter denken nicht an ADR.
  • Wasserbasierte und lösemittelhaltige Produkte nicht unterschieden: Im Fahrzeug liegen beide Typen – nur die lösemittelhaltigen sind relevant.
  • Keine Sicherung der Gebinde: Eimer kippen, Kanister laufen aus – Brandgefahr im Transporter.
  • Falscher Feuerlöscher: Ein reiner CO₂-Löscher ist für Klasse-3-Brände wenig geeignet.
  • Keine Kenntnis der Flammpunkte: Mitarbeiter kennen den Unterschied zwischen VG II und VG III-Produkten nicht.

Praxistipp: Checkliste für Malerbetriebe

  • Alle transportierten Produkte auf Lösemittelgehalt geprüft (Abschnitt 14 SDB)?
  • Verpackungsgruppe (VG II oder III) je Produkt ermittelt?
  • Freimengenrechnung für die typische Fahrzeugbeladung durchgeführt?
  • Gefahrzettel Klasse 3 auf allen ADR-pflichtigen Gebinden angebracht?
  • Gebinde gesichert und dicht verschlossen?
  • Feuerlöscher (Pulver oder Schaum) im Fahrzeug vorhanden und geprüft?
  • Laderaum belüftet (keine Lösemittel im Fahrgastraum)?
  • Mitarbeiter nach ADR 1.3 unterwiesen?

Fazit

Farben und Lacke sind im Malerbetrieb so selbstverständlich wie das Werkzeug – und genau deshalb wird ihre Gefahrgutrelevanz oft übersehen. Die Freimengenregelung schützt in den meisten Alltagsfällen vor der vollen ADR-Pflicht, doch sobald größere Mengen Verdünner oder Lösemittel ins Spiel kommen, ändert sich die Rechnung schnell. Wer die Flammpunkte seiner Produkte kennt, die Freimengen berechnet und seine Mitarbeiter schult, ist rechtlich und sicherheitstechnisch gut aufgestellt.


Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die maßgeblichen Vorschriften ergeben sich aus dem ADR in der jeweils gültigen Fassung sowie dem deutschen Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) und der GGVSEB. Bei konkreten Transportfragen wenden Sie sich an einen zugelassenen Gefahrgutbeauftragten oder eine anerkannte Beratungsstelle.

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