Was Klempner, Installateure und Schweißer beachten müssen

Kaum ein Handwerksbetrieb kommt ohne Gasflaschen aus. Installateure transportieren Propanflaschen für Lötarbeiten, Schweißer laden Acetylen- und Sauerstoffflaschen in den Transporter, Heizungsbauer führen Schutzgas für Rohrleitungsarbeiten mit. Was viele nicht wissen: Auch diese alltäglichen Fahrten unterliegen dem ADR – und die Freigrenzen werden oft überschritten, ohne dass es den Betrieben bewusst ist.

Der typische Transportfall

Ein Installateur fährt morgens zum Kundeneinsatz. Im Transporter befinden sich zwei 11-kg-Propanflaschen (UN 1978) und eine Sauerstoffflasche (UN 1072) mit 10 Litern Inhalt. Dazu kommt Werkzeug, Installationsmaterial und eine Kiste Reinigungsmittel.

Dieser scheinbar normale Arbeitstag enthält mehrere Gefahrgüter aus verschiedenen Klassen. Ob die ADR-Pflicht greift, hängt von der Freimengenberechnung nach Abschnitt 1.1.3.6 ab – und die fällt in solchen Konstellationen häufig positiv aus.

Einstufung nach ADR: Die häufigsten Gase im Handwerk

Stoff UN-Nummer Bezeichnung Klasse Klassifizierungscode Gefahrzettel
Propan UN 1978 PROPAN 2 2F 2.1
Butan UN 1011 BUTAN 2 2F 2.1
Acetylen UN 1001 ACETYLEN, GELÖST 2 2F 2.1
Sauerstoff (verdichtet) UN 1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET 2 2O 2.2 + 5.1
Argon (verdichtet) UN 1006 ARGON, VERDICHTET 2 2A 2.2
CO₂ UN 1013 KOHLENDIOXID 2 2A 2.2
Schutzgasgemisch UN 1956 VERDICHTETES GAS, N.A.G. 2 2A 2.2

Die Freimengenregelung nach 1.1.3.6

Nicht jeder Transport löst sofort die volle ADR-Pflicht aus. Abschnitt 1.1.3.6 ADR sieht Freigrenzen vor, unterhalb derer vereinfachte Bedingungen gelten. Für Gase der Klasse 2 gilt:

Kategorie Stoff (Beispiele) Freigrenze je Transportkategorie
Transportkategorie 2 Propan (UN 1978), Acetylen (UN 1001), Sauerstoff (UN 1072) 333 kg (Bruttomasse) je Transporteinheit
Transportkategorie 3 Argon, CO₂, Stickstoff (nicht-toxisch, nicht entzündbar) 1000 kg je Transporteinheit

Werden verschiedene Gefahrgüter aus unterschiedlichen Transportkategorien gemeinsam befördert, wird ein Mischfaktor berechnet: Die Mengen der einzelnen Kategorien werden gewichtet addiert. Übersteigt der Gesamtwert 1,0, ist die Grenze überschritten.

Rechenbeispiel: 2 × 11-kg-Propanflaschen = 22 kg (Transportkategorie 2, Grenze 333 kg) + 1 Sauerstoffflasche mit 15 kg Bruttomasse (Transportkategorie 2, Grenze 333 kg). Gesamtrechnung: (22 + 15) / 333 = 0,11 → Freigrenzen eingehalten. Volle ADR-Pflicht entfällt.

Kommen jedoch noch andere Gefahrgüter dazu – z. B. ein Kanister Lösemittel (Klasse 3, Transportkategorie 2) –, erhöht sich der Summenwert entsprechend.

Was gilt bei Einhaltung der Freigrenzen?

Unterhalb der Freigrenzen nach 1.1.3.6 entfallen viele ADR-Anforderungen. Es gelten jedoch weiterhin folgende Mindestpflichten:

Was gilt bei Überschreiten der Freigrenzen?

Werden die Freigrenzen überschritten, greift das vollständige ADR. Für Gasflaschen im Handwerksfahrzeug bedeutet das insbesondere:

Besonderheiten bei Acetylen

Acetylen (UN 1001, gelöst in Aceton) ist ein besonders kritisches Gas: Es kann sich bei Überhitzung oder Druckschlag spontan zersetzen und explodieren. Im Transport gelten daher besondere Regeln:

Acetylen- und Sauerstoffflaschen müssen im Fahrzeug getrennt aufbewahrt werden (mindestens 50 cm Abstand oder durch eine gasdichte Trennwand separiert).

Lagerung und Sicherung im Fahrzeug

Unabhängig davon, ob ADR-Pflicht besteht oder nicht, müssen Gasflaschen im Fahrzeug sicher transportiert werden:

Pflichten des Unternehmens

Häufige Fehler in der Praxis

Praxistipp: Checkliste für den Transport von Gasflaschen

Fazit

Der Transport von Gasflaschen im Handwerk ist weit häufiger ein Gefahrguttransport, als viele Betriebe annehmen. Zwar schützt die Freimengenregelung in vielen Fällen vor der vollen ADR-Pflicht, doch selbst innerhalb der Freigrenzen gelten wichtige Sicherheitspflichten. Wer die Grundregeln kennt, schützt sich, seine Mitarbeiter und andere Verkehrsteilnehmer – und vermeidet empfindliche Bußgelder bei Kontrollen durch das BAG oder die Polizei.


Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die maßgeblichen Vorschriften ergeben sich aus dem ADR in der jeweils gültigen Fassung sowie dem deutschen Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) und der GGVSEB. Bei konkreten Transportfragen wenden Sie sich an einen zugelassenen Gefahrgutbeauftragten oder eine anerkannte Beratungsstelle.