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Das ADR kennt nicht nur den „Normalfall“ des Gefahrguttransports – es enthält auch eine Reihe von Sonderregelungen, die für bestimmte Güter, Mengen, Transportarten oder Beteiligte abweichende Anforderungen definieren. Diese Sonderfälle sind in der Praxis äußerst relevant: Sie ermöglichen einerseits erhebliche Erleichterungen, stellen andererseits aber auch besondere Anforderungen, die leicht übersehen werden. Dieser Überblicksartikel behandelt die vier wichtigsten Sonderfallgruppen: freigestellte Mengen (EQ)begrenzte Mengen (LQ)Transporte durch Behörden und MilitärHavarie- und Pannentransporte sowie tiefgekühlte Flüssiggase (Kryogene).


1. Freigestellte Mengen (EQ – Excepted Quantities)

Rechtsgrundlage: ADR Unterabschnitt 1.1.3.6 und Kapitel 3.5

Die freigestellten Mengen (englisch: Excepted Quantities, kurz EQ) sind die weitreichendste Erleichterung im ADR. Wer Gefahrgut in sehr kleinen Mengen transportiert – typischerweise im Labor-, Forschungs- oder Kleinstmengenbetrieb – kann unter bestimmten Bedingungen nahezu vollständig von den ADR-Vorschriften befreit werden. Die Regelung ist in ADR Kapitel 3.5 detailliert ausgeführt.

Wie funktioniert das EQ-System?

Jedes Gefahrgut hat in Tabelle A (Kapitel 3.2, Spalte 7a) einen EQ-Code zugewiesen: E0 bis E5. Der Code gibt an, welche Höchstmenge pro Innenverpackung und pro Versandstück zulässig ist. E0 bedeutet, dass keine Freistellung möglich ist. E1 bis E5 erlauben gestaffelte Mengen – von sehr wenigen Millilitern bis zu einigen hundert Gramm oder Millilitern.

EQ-Code Max. Menge je Innenverpackung (fest) Max. Menge je Innenverpackung (flüssig) Max. Bruttogewicht je Versandstück
E0 Keine Freistellung Keine Freistellung
E1 1 g 1 ml 30 g / 30 ml
E2 3 g 3 ml 500 g / 500 ml
E3 3 g 3 ml 500 g / 500 ml
E4 1 g 1 ml 500 g / 500 ml
E5 1 g 1 ml 300 g / 300 ml

Quelle: ADR Kapitel 3.5, Tabelle 3.5.1.2

Was ist bei EQ noch zu beachten?

Auch bei freigestellten Mengen bestehen Restpflichten: Die Verpackung muss bestimmten Anforderungen genügen (ADR 3.5.2), das äußere Versandstück muss mit dem EQ-Kennzeichen (Raute mit „E“ und Klassennummer) sowie Name und Anschrift des Absenders versehen sein (ADR 3.5.4). Beförderungsdokument, Kennzeichnung des Fahrzeugs und ADR-Schulung sind hingegen nicht erforderlich. Tunnelbeschränkungen entfallen ebenfalls.

Praxisbeispiel EQ

Ein pharmazeutisches Labor versendet Reagenzgläser mit je 0,5 ml einer giftigen Prüflösung (Klasse 6.1, EQ-Code E5) in einer gepolsterten Außenverpackung mit einem Bruttogewicht von 200 g. Da die Mengengrenzen des Codes E5 eingehalten werden und die Verpackung den ADR-3.5-Anforderungen entspricht, ist der Transport vollständig freigestellt. Ein Beförderungsschein ist nicht nötig – das EQ-Kennzeichen auf der Außenverpackung ist ausreichend.


2. Begrenzte Mengen (LQ – Limited Quantities)

Rechtsgrundlage: ADR Unterabschnitt 1.1.3.4 und Kapitel 3.4

Die begrenzten Mengen (englisch: Limited Quantities, kurz LQ) sind eine weitere weitverbreitete Erleichterung im ADR. Sie gelten für Gefahrgüter, die in kleinen Mengen in Innenverpackungen abgefüllt sind – typischerweise Produkte aus dem Einzelhandel: Haarspray, Reinigungsmittel, Farben, Lösemittel, Batterien. LQ ist im Alltag allgegenwärtig, auch wenn die Beteiligten das oft nicht wissen.

Das LQ-System

In Tabelle A (Spalte 7b) ist für jedes Gefahrgut ein LQ-Wert angegeben – er bestimmt die maximale Füllmenge je Innenverpackung. Das Gesamtgewicht je Versandstück darf 30 kg (bzw. 20 kg bei bestimmten Verpackungsarten) nicht überschreiten. Typische LQ-Werte sind 0,5 l, 1 l, 3 l oder 5 l je nach Klasse und Stoff.

Was entfällt bei LQ?

Bei Einhaltung der LQ-Bedingungen entfallen unter anderem: Beförderungsdokument, UN-Verpackungszulassung der Innenverpackungen, Gefahrzettel auf den Versandstücken, Kennzeichnung des Fahrzeugs mit Orangetafeln sowie die ADR-Schulungsbescheinigung des Fahrers. Was bleibt: Das Versandstück muss mit dem LQ-Kennzeichen (Raute mit „Y“ in der Mitte) versehen sein. Auf dem Fahrzeug muss das LQ-Fahrzeugkennzeichen (weiße Raute mit schwarzem Rand und „Y“) angebracht sein, wenn mehr als 8 t Bruttomasse an LQ-Gütern transportiert werden.

Wichtige Einschränkung: LQ gilt nicht für alle Klassen

Für Klasse 1 (Explosivstoffe), Klasse 2 (Druckgase in großen Mengen), Klasse 6.2 (ansteckungsgefährliche Stoffe) und Klasse 7 (radioaktive Stoffe) ist LQ grundsätzlich nicht oder nur sehr eingeschränkt anwendbar. Hier muss stets die Tabelle A konsultiert werden.

Merkmal EQ (Freigestellte Menge) LQ (Begrenzte Menge)
ADR-Grundlage Kapitel 3.5 / 1.1.3.6 Kapitel 3.4 / 1.1.3.4
Typische Anwendung Labor, Forschung, Kleinstmengen Einzelhandelsprodukte, Konsumgüter
Mengengrenzen Sehr gering (ml / g-Bereich) Bis 5 Liter / kg je Innenverpackung
Kennzeichen Versandstück Raute mit „E“ und Klasse Raute mit „Y“
Fahrzeugkennzeichnung Keine Ab 8 t Bruttomasse LQ-Raute
Beförderungsdokument Nicht erforderlich Nicht erforderlich
ADR-Schulung Fahrer Nicht erforderlich Nicht erforderlich
Tunnelbeschränkungen Keine Keine

Praxisbeispiel LQ

Ein Supermarkt erhält eine Lieferung mit 500 Flaschen Haarspray (UN 1950, Klasse 2.1, LQ = 1 l je Flasche). Jede Flasche enthält 300 ml – liegt also unter dem LQ-Grenzwert. Die Versandstücke tragen das LQ-Zeichen (Raute mit „Y“). Da das Gesamtgewicht der Lieferung unter 8 t liegt, ist keine Fahrzeugkennzeichnung erforderlich. Kein Beförderungsschein, keine Orangetafel, kein ADR-Schein für den Fahrer nötig.


3. Transporte durch Behörden, Militär und Polizei

Rechtsgrundlage: ADR Unterabschnitt 1.1.3.2 und 1.1.3.3

Behörden und Streitkräfte sind von bestimmten ADR-Vorschriften befreit – allerdings nicht pauschal und nicht vollständig. Die Freistellungen sind in ADR Unterabschnitt 1.1.3.2 (Beförderungen durch Streitkräfte) und 1.1.3.3 (Beförderungen im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit von Behörden) geregelt.

Militärische Transporte (ADR 1.1.3.2)

Für Transporte durch die Streitkräfte oder unter ihrer Verantwortung gilt eine weitgehende Freistellung vom ADR. Die Mitgliedstaaten können für Fahrzeuge der Streitkräfte eigene Regelungen erlassen, sofern ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet ist. In Deutschland regelt dies die Gefahrgutverordnung Bundeswehr sowie die NATO-Vereinbarungen (STANAG). Praktisch bedeutet das: Militärkonvois mit Gefahrgut (Munition, Treibstoff, Chemikalien) müssen nicht zwingend die zivilen ADR-Vorschriften befolgen – sie unterliegen jedoch eigenen, strikten militärischen Sicherheitsvorschriften.

Behördentransporte (ADR 1.1.3.3)

Behörden wie Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz oder Zoll können ebenfalls unter bestimmten Bedingungen von ADR-Vorschriften abweichen, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Typische Anwendungsfälle sind: Transport von Beweismitteln (z. B. sichergestellte Chemikalien), Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen mit gefährlichen Materialien oder Katastrophenschutztransporte in Krisensituationen. Die Freistellung gilt nur für Güter, die im direkten Zusammenhang mit der behördlichen Tätigkeit stehen – nicht pauschal für alle Transporte einer Behörde.

Praxisbeispiel Behördentransport

Die Polizei stellt bei einer Razzia 20 Liter eines unbekannten giftigen Stoffes sicher und muss diesen zur Spurensicherung in ein Labor transportieren. Da die genaue Zusammensetzung unbekannt ist und der Transport im Rahmen der behördlichen Tätigkeit erfolgt, greift ADR 1.1.3.3. Die Polizei kann den Transport mit eigenen Fahrzeugen und unter Einhaltung behördeninterner Sicherheitsregeln durchführen, ohne vollständig an alle ADR-Vorgaben gebunden zu sein. Dennoch sind Mindestschutzmaßnahmen (dichte Verpackung, Schutzausrüstung) selbstverständlich einzuhalten.


4. Havarie- und Pannentransporte

Rechtsgrundlage: ADR Unterabschnitt 1.1.3.1 (letzter Gedankenstrich) und Kapitel 8.4 / Kapitel 1.4

Ein Gefahrgutunfall oder eine Panne auf der Straße schafft eine Situation, die im regulären ADR nicht vollständig abgedeckt ist – denn das Regelwerk wurde primär für planbare Transporte entwickelt. Dennoch enthält das ADR wichtige Regelungen für Havarie- und Pannensituationen.

Was ist ein Havarietransport?

Als Havarietransport bezeichnet man die Beförderung von Gefahrgut, das durch einen Unfall, eine Leckage oder einen Defekt nicht mehr den normalen ADR-Anforderungen entspricht – also z. B. beschädigte Verpackungen, auslaufende Behälter oder havariierte Tankfahrzeuge, die zu einer Sicherheits- oder Entsorgungsanlage gebracht werden müssen.

Sonderregelung für Havarietransporte

Das ADR erlaubt in 1.1.3.1 (letzter Gedankenstrich) Notfalltransporte zur Rettung von Menschenleben oder zum Schutz der Umwelt unter Abweichung von den normalen Vorschriften – sofern die zuständige Behörde zustimmt und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. In der Praxis bedeutet das: Ein Havariefahrzeug kann mit beschädigtem Gefahrgut weiterfahren oder abgeschleppt werden, wenn die Sicherheit gewährleistet ist und die Behörden (Polizei, Gefahrgutbehörde) dies genehmigen.

Für den Fahrer gilt nach ADR Kapitel 8.4: Bei einem Unfall oder einer Panne muss er die schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblatt) befolgen, die Behörden informieren und die Ladung sichern. Das Unfallmerkblatt enthält konkrete Handlungsanweisungen für den jeweiligen transportierten Stoff.

Pflichten des Fahrers bei Unfall oder Notfall (ADR 8.4)

Maßnahme Pflicht / Empfehlung ADR-Grundlage
Fahrzeug sichern, Motor abstellen Pflicht ADR 8.4
Schriftliche Weisung (Unfallmerkblatt) befolgen Pflicht ADR 8.4, 5.4.3
Zündquellen vermeiden, nicht rauchen Pflicht ADR 8.4
Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst alarmieren Pflicht ADR 8.4
Beförderungsdokument und Ausrüstung griffbereit halten Pflicht ADR 8.1.2
Unbefugte vom Unfallbereich fernhalten Pflicht ADR 8.4
Schutzausrüstung (PSA) anlegen Pflicht (sofern sicher möglich) ADR 8.1.5
Behörden über Art und Menge des Gefahrguts informieren Pflicht ADR 8.4

Praxisbeispiel Havarietransport

Ein Tankwagen mit Heizöl (UN 1202, Klasse 3) erleidet auf der Autobahn einen Reifenschaden. Das Fahrzeug ist fahrbereit, aber der Tank weist nach dem Aufprall auf die Leitplanke eine leichte Delle auf. Die Polizei entscheidet nach Rücksprache mit der Gefahrgutbehörde, dass der Tankwagen unter Begleitung und mit reduzierter Geschwindigkeit zur nächsten Umfüllstelle fahren darf. Das Unfallmerkblatt wurde befolgt, alle Behörden wurden informiert. Der Transport gilt als genehmigter Havarietransport nach ADR 1.1.3.1.


5. Tiefgekühlte Flüssiggase (Kryogene Stoffe)

Rechtsgrundlage: ADR Klasse 2, Sondervorschriften und Kapitel 4.2

Tiefgekühlte verflüssigte Gase – sogenannte kryogene Stoffe – sind eine besondere Untergruppe der Klasse 2 (Gase). Sie werden bei extrem niedrigen Temperaturen (teils unter −150 °C) transportiert und stellen ganz eigene Herausforderungen an Behälter, Fahrzeuge und Fahrer. Bekannte Beispiele sind flüssiger Stickstoff (UN 1977), flüssiger Sauerstoff (UN 1073), flüssiges Helium (UN 1963) und flüssiges Argon (UN 1951).

Besonderheiten kryogener Stoffe

Kryogene Stoffe sieden bei Umgebungsdruck bei sehr tiefen Temperaturen. Das bedeutet: Bereits bei normaler Umgebungstemperatur und ohne jede Beschädigung des Behälters verdampft das Produkt kontinuierlich. Dieser Prozess – der sogenannte Boil-off – ist unvermeidlich und muss beim Transport berücksichtigt werden. Die Behälter (Dewarbehälter, Kryo-Tankcontainer) sind daher spezielle Vakuum-Isolierbehälter, die den Wärmeeintrag minimieren.

ADR-Anforderungen an kryogene Transporte

Kryogene Stoffe werden im ADR in Kapitel 4.2 (ortsbewegliche Tanks) und in den Sondervorschriften der Klasse 2 behandelt. Besonders relevant sind:

Klassifizierungscodes kryogener Gase (Auswahl)

UN-Nr. Bezeichnung Klassifizierungscode Hauptgefahr Tunnelcode
1963 Helium, tiefgekühlt, verflüssigt 2A Erstickung (Sauerstoffverdrängung) (–)
1966 Wasserstoff, tiefgekühlt, verflüssigt 2F Brandgefahr (extrem entzündbar) (B/D)
1972 Methan, tiefgekühlt, verflüssigt (LNG) 2F Brandgefahr, Erstickung (B/D)
1073 Sauerstoff, tiefgekühlt, verflüssigt 2O Brandbeschleunigung (oxidierend) (C/E)
1977 Stickstoff, tiefgekühlt, verflüssigt 2A Erstickung (Sauerstoffverdrängung) (–)
1951 Argon, tiefgekühlt, verflüssigt 2A Erstickung (Sauerstoffverdrängung) (–)

Quelle: ADR 2023/2025, Kapitel 3.2 Tabelle A

Praxisbeispiel Kryogen

Ein Krankenhauslieferant transportiert flüssigen Stickstoff (UN 1977) in einem Dewar-Behälter (25 Liter) zur Kryokonservierung von Gewebeproben. Der Stickstoff verdampft kontinuierlich, sodass der Behälter mit einem Überdruckventil ausgestattet ist. Der Fahrer weiß: Das Fahrzeug muss gut belüftet sein – niemals den Behälter in einem geschlossenen PKW-Kofferraum transportieren. Stickstoffdämpfe können sich im Fahrzeuginneren anreichern und zur Bewusstlosigkeit führen. Die korrekte Transportform ist ein belüftetes Fahrzeug mit geöffnetem Fenster oder ein speziell ausgerüsteter Lieferwagen.


6. Gesamtübersicht: Die vier Sonderfallgruppen im Vergleich

Sonderfall ADR-Grundlage Kernaussage Wichtigste Pflicht
Freigestellte Mengen (EQ) Kap. 3.5 / 1.1.3.6 Kleinstmengen nahezu vollständig freigestellt EQ-Kennzeichen auf Versandstück
Begrenzte Mengen (LQ) Kap. 3.4 / 1.1.3.4 Einzelhandelsmengen mit stark reduzierten Pflichten LQ-Raute (Y) auf Versandstück; ab 8 t am Fahrzeug
Behörden / Militär 1.1.3.2 / 1.1.3.3 Freistellung bei hoheitlicher Tätigkeit möglich Gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten
Havarie / Notfalltransport 1.1.3.1 / Kap. 8.4 Abweichungen möglich mit Behördengenehmigung Unfallmerkblatt befolgen, Behörden informieren
Kryogene Stoffe Kap. 4.2 / Klasse 2 Spezielle Behälter, Belüftung, PSA zwingend Boil-off-Management, Belüftung des Fahrzeugs

Fazit

Die Sonderfälle im Gefahrguttransport zeigen eindrücklich, wie vielschichtig das ADR ist: Es bietet nicht nur ein starres Regelkorsett, sondern auch durchdachte Erleichterungen für den Alltag (EQ, LQ), Flexibilität für besondere Situationen (Havarie, Behörden) und spezifische Sicherheitsanforderungen für außergewöhnliche Stoffe (Kryogene). Wer diese Sonderregelungen kennt, kann Transporte effizienter und regelkonformer planen – und weiß im Ernstfall, was zu tun ist.

Für alle Sonderfälle gilt: Die Erleichterungen entbinden nicht von der allgemeinen Sorgfaltspflicht. Das Ziel des ADR bleibt stets, Mensch und Umwelt vor den Gefahren gefährlicher Güter zu schützen – ob im Normaltransport oder im Sonderfall.

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Quellen & Rechtsgrundlagen: ADR 2023/2025 (insbesondere Unterabschnitte 1.1.3.1, 1.1.3.2, 1.1.3.3, 1.1.3.4, 1.1.3.6, Kapitel 3.4, 3.5, 4.2, 8.4, Tabelle A Kapitel 3.2) | GGVSEB | GGBefG | Gefahrgutverordnung Bundeswehr. Alle Angaben ohne Gewähr – maßgeblich ist stets die jeweils gültige Fassung der einschlägigen Vorschriften.