Lithium Ionen Batterien

Beim Versand von Lithium‑Ionen‑Batterien musst du sie als Gefahrgut der Klasse 9 betrachten und je nach Art, Leistung, Zustand und Transportweg unterschiedliche Vorschriften einhalten.

Grundfragen vor dem Versand

Klär zuerst diese Punkte:

  • Art: Einzelner Akku (UN 3480) oder im/mit Gerät (UN 3481)?

  • Energie: Wattstunden pro Batterie (z.B. ≤ 100 Wh oder darüber).

  • Zustand: Neu/intakt, Rücksendung, beschädigt/defekt.

  • Weg: Straße/Schiene (ADR/RID), See (IMDG), Luft (IATA‑DGR).

Je nach Kombination greifen andere Verpackungsanweisungen, Sondervorschriften (z.B. SV 188) und Dokumentationspflichten.

Einstufung und UN‑Nummer

  • Lithium‑Ionen‑Batterien einzeln: UN 3480, Klasse 9 (Gefahrzettel 9A).

  • Lithium‑Ionen‑Batterien im Gerät: UN 3481, „in Ausrüstung“ oder „mit Ausrüstung verpackt“, ebenfalls Klasse 9.

  • Defekte/beschädigte oder rückrufpflichtige Akkus haben zusätzliche Kennzeichnung („beschädigte/defekte …“) und strengere Anforderungen.

Die korrekte UN‑Nummer muss auf Dokumenten und, je nach Fall, auf dem Versandstück stehen.

Verpackung und Schutz

  • Nur zugelassene, stabile Außenverpackung verwenden (z.B. Karton, Kiste), Inhalte gegen Verrutschen sichern.

  • Pole vor Kurzschluss schützen (Abkleben, Kappen, einzelnes Verpacken, Innenverpackung).

  • Batterien so verpacken, dass sie sich nicht aktivieren oder beschädigen können, ggf. Polsterung (z.B. Vermiculit) bei größeren oder kritischen Akkus.

Beschädigte/defekte Batterien brauchen oft besondere, behördlich zugelassene Verpackungen.

Kennzeichnung und Dokumentation

Je nach Menge/Wh und Verkehrsweg:

  • Gefahrzettel Klasse 9A (100 × 100 mm, bei kleinen Packstücken verkleinert).

  • UN‑Nummer und richtige Versandbezeichnung (z.B. „UN 3480 LITHIUM‑IONEN‑BATTERIEN, 9, (E)“ im Beförderungspapier).

  • Lithium‑Batterie‑Markierung für freigestellte Sendungen nach SV 188 (Straße/See), inkl. Telefonnummer für weitere Infos, wenn anwendbar.

  • Bei beschädigten/defekten Batterien Zusatztext „Beschädigte/defekte Lithium‑Ionen‑Batterien“ auf dem Packstück.

Falsche oder fehlende Kennzeichnung kann zu Bußgeldern, Rückweisung der Sendung und Haftungsrisiken führen.

Besonderheiten Luftfracht (IATA‑DGR)

  • Es gelten strengere Regeln (Verpackungsanweisungen, Stückzahlbegrenzungen, Schulungspflicht).

  • Ladezustand (State of Charge) ist begrenzt: Lithium‑Ionen‑Batterien dürfen grundsätzlich nur mit max. 30% Ladezustand als Luftfracht aufgegeben werden; diese Vorgabe wird ab 2026 für weitere UN‑Nummern verbindlich.

  • Ausnahmen für kleine Batterien sind deutlich eingeschränkt bzw. entfallen; jede Sendung muss korrekt gekennzeichnet und nach IATA‑DGR deklariert werden.

Für konkrete Fälle (z.B. bestimmte E‑Bike‑Akkus, Werkzeugakkus, Retouren) lohnt sich ein Blick in eine aktuelle Lithium‑Batterie‑Infokarte oder direkt in ADR/IATA‑DGR.

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